Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 10 Zusatzprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/10#abs-1 (1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/10#abs-2 (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/10#abs-3 (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.